S a t z u n g

§ 1

Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Freundeskreis der Musikschule Potsdam“,  nach Eintragung in das Vereinsregister mit dem Zusatz „eingetragener Verein“.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Potsdam und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2

Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst, Bildung und Erziehung. Der Verein unterstützt die Arbeit der Musikschule. Dazu gehört insbesondere:

 

(1) Erhöhung der öffentlichen Wirksamkeit der Musikschule, z. B. durch die Organisation von Schülerkonzerten;

(2) Erschließung eines größeren Interessenkreises am Unterricht der Städtischen Musikschule, z. B. durch Veranstaltungen in Kindergärten und Schulen zur musischen Erziehung der Kinder und Jugendlichen;

(3) Pflege der Instrumentalmusik der verschiedensten Stilrichtungen und Besetzungen sowie des deutschen und internationalen Liedgutes und des Chorgesanges;

(4) Förderung des Zusammenspiels und des Kennenlernens der Musikschüler untereinander;

(5) Organisation bzw. Unterstützung der Durchführung von Kursen und Veranstaltungen für Musikschüler.

(6) Ermöglichung des Unterrichts und Unterstützung bei der Beschaffung von Instrumenten für sozial Schwächere;

(7) Förderung von besonderen Talenten;

(8) Zusammenarbeit und Informationsaustausch mit den Eltern der Musikschüler;

(9) Zusammenarbeit mit anderen Musikschulen im In- und Ausland.

 

§ 3

Gemeinnützigkeit

Der „Freundeskreis der Musikschule Potsdam“ e. V. verfolgt keine wirtschaftlichen Ziele, sondern ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle ihm zufließenden Mittel sind zur Erfüllung der in dieser Satzung angegebenen Ziele und Aufgaben zu verwenden und dürfen auch beim Ausscheiden von Mitgliedern nicht an diese zurückgewährt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4

Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen, insbesondere Mitarbeiter der Städtischen Musikschule Potsdam „Johann Sebastian Bach“, Eltern der Musikschüler, erwachsene und ehemalige Schüler werden, die die Zwecke des Vereins unterstützen möchten.

(2) Über den schriftlichen Antrag auf Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft beginnt am 1. des Monats nach dem Vorstandsbeschluß.

(3) Die Mitgliedschaft erlischt mit dem Austritt, Ausschluß oder Tod.

(4) Jedes Mitglied kann die Mitgliedschaft mit vierwöchiger Frist zum Ende des Monats schriftlich kündigen.

(5) Ein Mitglied kann durch Beschluß des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es mit der Beitragszahlung ein Jahr im Rückstand ist oder grob gegen die Satzung verstößt. Vor Ausschluß ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Gegen den Ausschluß kann das Mitglied innerhalb von 4 Wochen beim Vorstand Beschwerde einlegen.

 

 § 5

Organe

Die Organe des Vereins sind:

1. Vorstand,

2. Mitgliederversammlung.

 

§ 6

Der Vorstand

(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus 5 Mitgliedern, dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und zwei Beisitzern.

(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch ein Vorstandsmitglied vertreten.

(3) Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt. Er bleibt so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Wahlperiode aus, so kann der Vorstand ein Mitglied des Vereins in den Vorstand durch Beschluß kooptieren. Der Vorstandsbeschluß bedarf der Zustimmung der nächsten Mitgliederversammlung zu seiner dauernden Wirksamkeit.

(4) Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend ist. Er faßt Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

(5) Der Vorstand beschließt über die Vergabe von Geldern nach schriftlichen Anträgen.

(6) Beschlüsse des Vorstandes sind den Mitgliedern durch Aushänge der Protokolle mitzuteilen.

 

§ 7

Die Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Jahr unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch den Vorstand einberufen. Die Einladung erfolgt schriftlich. Dabei ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen.

(2) Der Vorstand hat eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn dies mindestens ein Viertel aller Mitglieder verlangen.

(3) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

a) Genehmigung des Haushaltsplanes für das kommende    Geschäftsjahr,

b) Beschluß über die Vergabe von Geldern über 2.000,00 €,

c) Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstandes,

d) Wahl und Entlastung des Vorstandes,

e) Beschlüsse über Satzungsänderung und Vereinsauflösung,

f) Wahl von zwei Rechnungsprüfern,

g) Festlegung des Mitgliedsbeitrages.

(4) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlußfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. Für Satzungsänderungen, Veränderungen des Mitgliedsbeitrages oder die Auflösung des Vereins ist eine 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder in der Mitgliederversammlung erforderlich.

(5) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

 

§ 8

Finanzierung

Die Tätigkeit des Vereins wird finanziert durch:

(1) Mitgliedsbeiträge sowie freiwillige Beiträge und Zuwendungen der Mitglieder,

(2) Eintrittsgelder und Honorare von Veranstaltungen, die der Verein organisiert.

 

§ 9

Auflösung

(1) Die Auflösung des Vereins oder der Wegfall steuerbegünstigter Zwecke kann nur auf einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Stadtverwaltung Potsdam, Dezernat für Bildung, Kultur und Sport, der es unmittelbar und ausschließlich gemeinnützig im Sinne dieser Satzung für die Arbeit der Städtischen Musikschule Potsdam „Johann Sebastian Bach“ zu verwenden hat.

 

§ 10

Schlußbestimmung

Diese Satzung tritt mit ihrer Annahme durch die Mitgliederversammlung am 08.06.2017 in Kraft.

 

Satzung des Freundeskreises der Musikschule Potsdam e.V.
SATZUNG_FK_2017.pdf
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Freundeskreis der Musikschule Potsdam e. V.
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14467 Potsdam

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Förderverein der Städtischen Musikschule "Johann Sebastian Bach" Potsdam